Satzung des Handharmonika -Spielring Zuffenhausen - Stammheim e.V.
Präambel
Der Handharmonika Spielring Stuttgart-Zuffenhausen wurde im Jahr 1936 gegründet. Seit 1978 führt der Verein den Namen Handharmonika-Spielring Zuffenhausen-Stammheim. Durch Entwicklungen im Vereinswesen und Vereinsrecht wurde es erforderlich die bestehenden Satzungen in der Fassung vom 01.10.1936 und vom 01.09.1993, bei letzterer wurde auch die steuerliche Gemeinnützigkeit erlangt, neu zu überarbeiten.
Die Satzung geschieht wie folgt:
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
Handharmonika - Spielring Zuffenhausen - Stammheim e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Stuttgart unter der Register-Nr. 5423 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Handharmonika-Spielring Zuffenhausen-Stammheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins sind die musikalische Ausbildung, Förderung, Pflege, Vervollkommnung und Verbreitung des Musizierens des Akkordeon- und Harmonikaspiels, sowie die Pflege der Musik überhaupt.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitglieder, sowie Ehrenmitgliedern. Ordentliche (aktive) Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Aufgabe des Vereins anerkennen. Fördernde (passive) Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (z.B. Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand einzureichen.
Bei Minderjährigen ist hierfür die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter zwingend erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Der Gesamtvorstand entscheidet auch über die Ernennung zum Ehrenmitglied.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod des Mitgliedes
2. Durch Austritt, der nur auf 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres mit der Frist
von mindestens drei Monaten möglich ist. Der Austritt muss schriftlich gegenüber
dem Gesamtvorstand erklärt werden. Bei Minderjährigen ist hierfür die Unterschrift
der gesetzlichen Vertreter zwingend erforderlich.
3. Durch Ausschluss, der vom Vorsitzenden nach Beratung mit dem Gesamtvorstand
verfügt werden kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich
zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt
oder Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt. Gegen diese
Entscheidung des Gesamtvorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn länger als 1 Jahr kein
Beitrag bezahlt wurde. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sie sind aber verpflichtet, ihre
Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt
sind, sind sie mindestens zwei Wochen vor derselben schriftlich bei einem der
Vorsitzenden einzureichen.
b) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung des Vereins einzuhalten.
b) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben laut § 2 einzusetzen.
c) Das Eigentum und die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und den
durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schaden auf Verlangen des
Gesamtvorstandes zu ersetzen.
d) Die Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder sowie für Jugendliche
(werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt) sind bis zum 30.06. des
laufenden Jahres zu entrichten.
§ 6
Verwaltung des Vereinsvermögens
1. Sämtliche Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen oder etwaige Gewinne
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Alle Tätigkeiten
werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei
der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung
oder Rückvergütung von Einlagen oder Spenden.
2. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben benötigten Mittel werden aufgebracht:
a) durch Beiträge der Mitglieder
b) durch Auftritte der Orchester
c) durch Bewirtschaftung bei Veranstaltungen
d) durch Annoncen bei Veranstaltungen des Vereins
e) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
f) durch sonstige Zuwendungen an den Verein
3. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen
(siehe § 5). Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge für Einzelmitglieder, für Familien-
mitglieder und Jugendliche. Den Zeitpunkt der Fälligkeit beschließt der Gesamt-
vorstand. Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann die Erhebung eines außer-
ordentlichen Beitrages in der ordentlichen oder einer Außerordentlichen
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Allgemeine Versammlungsbestimmungen:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Jedes (Ehren-) Mitglied hat eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im
1. Quartal statt. Sie ist mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Wenn die schriftliche Zustimmung des Mitglieds vorliegt, ist die Einladung auch auf elektronischem Wege (z.B. E - Mail) möglich. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die zuletzt bekannte Adresse.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Gesamtvorstand kann jedoch Gäste zulassen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Vorsitzenden und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Gesamtvorstand die Einberufung beschließt.
2. Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl des Gesamtvorstandes
d) Festsetzung des Jahresbeitrages
e) Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme
eines Mitgliedes durch den Gesamtvorstand
f) Berufungsentscheidung gegen den Ausschluss eines
Mitgliedes durch den Gesamtvorstand
g) Bestellung von Rechnungsprüfern
h) Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über Anträge
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9
Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung obliegt der Mitgliederver– sammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt vorschreiben, können, sofern sie den Vereinszweck nicht verändern, durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
§ 10
Gesamtvorstand
1. Zusammensetzung
Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden
1. Kassier, 2. Kassier
1. Schriftführer, 2. Schriftführer
Vergnügungsausschuss
Jugendvertreter
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder und Ausschüsse mit beratender Stimme zuzuziehen.
Der Jugendvertreter wird im Rahmen der Mitgliederversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind hierfür alle Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Aufgaben und Organisation
Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Gesamtvorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Mitglieder des Gesamt-vorstandes zur Erledigung übertragen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
§ 11
Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorsitzende im Sinne
des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein einzeln.
2. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den
Gesamtvorstand einzuberufen und die Beschlüsse zu vollziehen.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet haben
und müssen mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein sein.
§ 12
Der Kassier
Der Kassier führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu erstellen.
Anlässlich der Mitgliederversammlung hat er Rechnung über das vergangene Kalenderjahr, das zugleich Geschäftsjahr ist, vorzulegen. Diese Abrechnung ist vor Bekanntgabe an die Mitgliederversammlung durch zwei Prüfer zu prüfen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13
Der Schriftführer
Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Gesamtvorstandssitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 14
Der Vergnügungsausschuss
Der Vergnügungsausschuss ist für die Planung, Organisation und Durchführung von übergreifenden Maßnahmen (Gemeinschaftsveranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen, Gruppenabende, Maßnahmen zur pädagogischen Bildung und ähnliches) verantwortlich.
§ 15
Der Jugendvertreter
Der Jugendvertreter betreut die Jugendlichen und vertritt deren Interessen gegenüber dem Gesamtvorstand. Vereinsmitglieder gelten bis zur Volljährigkeit als Jugendliche.
§ 16
Sitzung des Gesamtvorstandes
Mindestens einmal je Quartal sollte eine Sitzung des Gesamtvorstandes stattfinden.
Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der Gesamtvorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bestellen.
§ 17
Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8.
Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als drei Mitglieder zählt.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Harmonikaverband, Bezirk Stuttgart/Ludwigsburg oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gemäß § 2 zu verwenden hat.
§ 18
Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.
Handharmonika-Spielring Zuffenhausen-Stammheim e.V.
Stuttgart, den 07.06.2010
Vorsitzender
Schriftführer
Anlage zur Satzung
J u g e n d o r d n u n g
Das Vereinsleben wird immer wieder als eine hervorragende Möglichkeit zur Einübung demokratischer Verhaltensweisen beschrieben. Denn wo kann ein junger Mensch besser in die Aufgaben der allgemeinen Gesellschaft eingeführt werden, als gerade in einem Verein.
Für die Jugendlichen bedeutet dies Mitwirkung und Mitbestimmung im Rahmen bestimmter festgesetzter Spielregeln.
Diesem Zweck soll die Jugendordnung des Handharmonika-Spielring Zuffenhausen-Stammheim e.V. dienen. Sie regelt die Stellung und Kompetenzen des Jugend-vertreters sowie die Stellung, die Mitarbeit und das Mitspracherecht der Jugendlichen im Verein.
§ 1
Jugendvertreter
Der Jugendvertreter betreut die Jugendlichen und vertritt deren Interessen gegen-über dem Gesamtvorstand. Die Belange werden gemeinsam besprochen und im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.
Der Jugendvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand des Vereins und in der Bezirksjugendversammlung des Deutschen Harmonika - Verbandes e.V. des Bezirks Stuttgart/Ludwigsburg. Er wird von den Jugendlichen gewählt.
§ 2
Aufgaben des Jugendvertreters
Aufgaben des Jugendvertreters sind die Planung, Organisation und Durchführung von übergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit (z.B. Wanderveran- staltungen, Begegnungsmaßnahmen, Maßnahmen zur pädagogischen Bildung und ähnliches).
§ 3
Jugendversammlung
Die Vereinsjugend wird vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu einer Jugendversammlung geladen, falls besondere Umstände dies erfordern.
Rechte der Jugendversammlung sind:
a) Einbringung von Vorschlägen für Jugendaktivitäten.
b) Wahl des Jugendvertreters.
§ 4
Anschrift des Jugendvertreters
Name und Anschrift des Jugendvertreters werden durch die Vereinsleitung der Landesjugendleitung des Deutschen Harmonikaverbandes e.V., Bezirk Stuttgart / Ludwigsburg oder dessen Rechtsnachfolger mitgeteilt.
Handharmonika - Spielring Zuffenhausen - Stammheim e.V.
Stuttgart, den 07.06.2010
Vorsitzender
Schriftführer